Fischereiverein Datteln e.V. 1901
  Satzung
 

 

Satzung

 des

 

 Fischereivereins

 

Datteln e.V. 1901

 


 

 

Stand: 1.1.2016

 

 Ralf Kositzki, 1. Vorsitzender

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Fischereiverein Datteln e.V. 1901 ist eine Vereinigung von Hobbyanglern, die die Fischerei aus Liebhaberei betreiben.

Der Verein hat seinen Sitz in Datteln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes  Recklinghausen V. R. 396 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. Münster,  im Fischereiverband Nordrhein – Westfalen e.V. und im Deutschen Angelfischerverband (DAFV) e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

1. Der Fischereiverein Datteln e.V. 1901 erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft sowie Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.

Der Fischereiverein Datteln e.V. 1901 setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der  Angelfischerei ein.

Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur

a)    Hege und Pflege des Fischbestandes in den Verbands-/Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen

b)    Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässerbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes

c)    Abwehr und Bekämpfung schädlicher  Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“ 

d)    Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei 

e)    Durchführung von Schulungsmaßnahmen 

f)     Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder 

g)    Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen 

h)   Förderung der Vereinsjugend

2. Der Fischereiverein Datteln e.V. 1901 ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und  Rasse neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.

Zur Jugendgruppe gehören Angler, die das 10. Lebensjahr vollendet und bis zum 31.12. des Jahres in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, auch nicht volljährige Person werden. Die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Hobbyfischerei ausüben zu wollen.

Fördernde Mitglieder erhalten keinen Fischereierlaubnisschein und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.

Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

a) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen inklusive
    Stimmrecht

b) Die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand.

Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist dieses schriftlich mitzuteilen, muss jedoch nicht begründet werden.

Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.

Der Beitrag muss bis zum 1.3. eines Jahres bezahlt sein.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Freiwilligen Austritt

2. Tod des Mitgliedes

3. Ausschluss

4. Auflösung des Vereins

Zu 1) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch
          schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied
          ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu
          entrichten.

Zu 2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Zu 3)

A Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

    a) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder  wenn nach
         seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
    b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht,
        sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins
        verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.
    c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu  Streit oder
        Unfrieden gegeben hat.
    d) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen
        oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.
    e) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich Verhalten,
        gegen die Satzung verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins durch
        sein Verhalten geschädigt ist.

B Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit  einfacher
   Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstands-mitglieder. Anstatt auf
   Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

   a) Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis.

   b) Zahlung von Auflagen,

   c) Verweis mit oder ohne Auflagen,

   d) Verwarnung mit oder ohne Auflagen,

   e) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten. 

C  Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die  Berufung  von dem
    Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach
    Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem
    Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen oder gleichzeitig zu begründen. Der
    Ehrenrat entscheidet endgültig.

D Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittel-
    frist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschlusses schriftlich zuzustellen ist, von
    der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss
    rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu
    verwerfen. Vertretungen durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim
    Vorstand oder beim Ehrengericht sind unstatthaft.

E Ausscheidende oder rechtskräftige ausgeschlossene Mitglieder haben die
   Vereinspapiere ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht auf Ausübung des Hobbyangelns an den Verbands/Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

 

§ 6 Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

a) Zeitweilige Entziehung von Vereinsrecht oder der Fischereierlaubnis in allen oder
     nur in bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern,

b) Zahlung von Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Vereinsbeitrages.

c) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung)

d) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen Entscheidungen nach a, b und c ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser entscheidet endgültig.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt:

1. a) Die vereinseigenen und vom Verein/Verband gepachteten Gewässer
          waidgerecht zu beangeln,
       
    b) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
    c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

 
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

     a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
         Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
         auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

     b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen
         auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

     c) Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

     d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene
          Verpflichtungen zu erfüllen,

     e) die Fischereiprüfung abzulegen.


3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung beschlossenen
     Mitgliedsbeiträge im Voraus an den Kassierer zu entrichten.

4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls Beiträge oder sonstige geldliche
     Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege
      nachgewiesen werden können.

5. Die Fangergebnisse sind nach Zahl, Art und Gewicht und Gewässer alljährlich
    zum 31. Dezember dem Vorstand melden. Bei Verstößen gegen diese
    Bestimmung kann der Vorstand dem Betreffenden die Erlaubniskarte nicht
    aushändigen und eine Geldbuße verhängen.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

1. Schriftführer

2. Schriftführer

1. Kassierer

2. Kassierer

1. Gewässerwart

2. Gewässerwart

1. Jugendgruppenleiter

2. Jugendgruppenleiter

 

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung/Versammlungsbeschlüsse festgelegt.

 
§ 9 Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus den: Vorsitzenden des Ehrenrates und vier Ehrenbeisitzern.

Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

1. in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den
    Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins
    dazu aufgerufen wird,

2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des
    Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

 

§ 10 Finanzwesen

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem vom Vereinsvorsitzenden beauftragten Vorstandsmitglied, sowie den Revisoren, jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes-  zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

 

§ 11 Versammlung

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

 

§ 12 Hauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet im 4. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch
    den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
    schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

    a) den Jahresbericht des Vorstandes, sowie den Bericht des Jugendgruppen-
        leiters, Gewässerwartes, Kassierers und der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
        die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

    b) die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstige Beiträge und
        Gebühren festzusetzen,

    c) den gesamten Vorstand einschließlich des Ehrenrates zu wählen,

    d) für die Dauer von jeweils 3 Jahren jeweils 3 Kassenprüfer zu wählen. Diese
        dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

        Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der
        Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres
        eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses
        vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vor der
        Jahreshauptversammlung und der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Diese
        Prüfungen müssen durch mindestens 2 Kassenprüfer erfolgen.

Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

 2. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand
     einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder sie
     schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die
     Bestimmungen des Absatzes 1.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß §15 zu treffen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie sollen nach Möglichkeit in der Tageszeitung bekannt gemacht werden.

Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, deren Aussprache über Fragen der Hobbyangelei, der Belehrung in sportlichen Dingen.

 

§ 14 Protokolle

Über die Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

 

§ 15 Satzungsänderung,  Auflösung, Aufhebung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Datteln zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege.

 

§ 16 Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

 

 

Schlichtung- und Ehrenrats-Ordnung

§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

§ 2

Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (§ 9) tätig.

 

§ 3

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war.

Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.

Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren vor den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.

 

§ 4

Der Vorsitzende des Ehrenrates gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger, sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.

Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen, oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.

Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber im Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt wird sowie auch entschieden wird.

Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

 

§ 5

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.

 

§ 6

Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.

 

§ 7

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Versammlung bekannt gegeben werden soll.


Jugendordnung

Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem

1. Jugendgruppenleiter und

2. dessen Stellvertreter

Sie werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung des Vorstandes des Vereins.

Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

Sinn und Zweck der Jugendgruppenarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Hobbyanglern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen.

Die Jugend des Fischereivereins Datteln e.V. 1901 bekennt sich zur olympischen Idee. Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglied kann jeder Jugendliche ab Vollendung des 10. Lebensjahres mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe mindestens der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Jugendgruppenleitung nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins.

Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit der gültigen Beitragsmarke versehen sein muss.

Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

 

 

§  17

Die vorstehende Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

Datteln, den 01.01.2016

Der Vorstand


 
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